Das Gutachten der wissenschaftlichen Experten verweist auf mehrere Gerichtsentscheide, die erhebliche Zweifel an der alleinigen Begründung von Grundrechtseinschränkungen durch einen Inzidenzwert äußern, auch wenn damit die Virusverbreitung gehemmt werden soll.

"Nur eine Anknüpfung an tatsächliche Gegebenheiten sei geeignet, die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie hervorgerufenen erheblichen Grundrechtseinschränkungen zu rechtfertigen", so der Wissenschaftliche Dienst.

Wird der Regierungsentwurf als Ermächtigungsgrundlage umgesetzt, dann wäre das so, als ob im Landkreis Ischgl eine Ski-Piste mit Après-Ski-Festhallen neben einem Konzertsaal mit R-Wert 0,3 steht, die Regierung das alles über einen statistischen Kamm schert und Konzerte ebenso wie das Skifahren verbietet.

Es zeigt den Widersinn der Regierungspolitik, wenn nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes massive Einschränkungen wie Ausgangssperren in ganzen Landkreisen gelten sollen. Damit werden Menschen Freiheiten genommen, aber das zugespitzte Infektionsgeschehen geht munter weiter. Zudem ignoriert die Bundesregierung verfassungsrechtliche Bedenken.

Inzidenz- oder R-Werte müssen außerdem immer in Relation zu den mutwillig krankgekürzten Intensivstationen und Gesundheitsämtern gesehen werden, die ja längere Infektionsketten nachvollziehen sollen. Würden Gesundheitsämter und Intensivstationen so wie vor den Einsparungen der letzten 20 Jahre funktionieren, wären die entsprechenden Werte ganz andere!

 

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages: Zum Inzidenzwert als Grundlage für Maßnahmen zur Abwehr der Corona-Pandemie